AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGE- RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGE- RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG.

 

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen unserer Auftraggeber sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte. Nebenarbeiten und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Angebote

 

  1. Alle Preise- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in Euro zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  1. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung. Verteilart zu Format und Gewicht des Verteilobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der Verteilgebiete. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Verteilobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 und 20 Prozent.

 

  1. Für den Fall, dass aufgrund gesetzlicher Neuregelungen im Bereich des Tarif und / der Arbeitsrecht, die erheblichen Einfluss auf die Kosten des Verteilunternehmers hinsichtlich der Verteilung haben, eine Neukalkulation der Vergütungskonditionen erforderlich wird, so verpflichten sich die Parteien über die Höhe der Vergütung neu zu verhandeln. Kann eine Einigung hinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht erzielt werden, so steht beiden Parteien ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu.

 

Anlieferung

  

  1. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Werktage vor dem Verteiltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern. Das Verteilunternehmen haftet für sorgsame Lagerung in seinen Räumen.
  2. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, wird der Verteiltermin neu disponiert. Aufwendungen für Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Transport- und Regiekosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

Durchführung

 

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an Privathaushalte durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweist, es sei denn, dass der Auftraggeber schriftlich eine andere Abdeckungsquote wünscht.
  2. In Hochhäusern, in denen ein Briefkasteneinwurf nicht erlaubt ist, kann auch eine mit der Hausverwaltung abgestimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligen Klingeln nicht geöffnet, so wird dieses Haus nicht beliefert. Auf Einwurfverbote wird strenggeachtet(Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare und eindeutige Aufkleber).
  3. Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- und Feriensiedlungen, Kleingärten, Kasernen, Krankenhäuser sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes (z.B. abseits stehende Einzelhäuser und Gehöfe) liegen. Das Verteilunternehmen ist berechtigt Subunternehmer einzusetzen.
  4. für die Verteilung von Warenproben, Kataloge und sperrigen Objekten gelten besondere Vereinbarungen.
  5. Wenn bei Auftragsannahme kein Musterexemplar bezüglich der zu verteilenden Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen vorliegt, hat das Verteilunternehmen das Recht, zu dem es erstmalig Kenntnis vom Inhalt oder Umfang der zu verteilenden Prospekt erhält, die Verteilung unverzüglich abzulehnen, insbesondere, wenn es sich um Werbemittel mit religiösen oder politischen Inhalt handelt.

Genauso verhält es sich bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form und bei Werbemitteln, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. In den Fällen der Ablehnung der Verteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Werbemittel innerhalb von drei Arbeitstagen abzuholen.

  1. Das Verteilunternehmen verpflichtet sich, solche Nachunternehmungen nicht mit Diensten und Leistungen zu beauftragen, von denen er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese die Bestimmungen des § 20 des Mindestlohngesetzes nicht einhalten. Garantieerklärungen des Unternehmers für die Erfüllung der Verpflichtungen von Nachunternehmen können nicht erfolgen.

 

Gewährleistung

 

  1. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Webeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form, die Verteilung insgesamt oder teilweise abzulehnen. Die Verteilung von Objekten, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, wird nicht durchgeführt.
  2. Eine Belieferung von 90% der erreichbaren Haushalte in einem Verteilbezirk gilt als ordnungsgemäße Erfüllung dieses Verteilauftrages.
  3. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist Etwaige Restmengen werden bis zu 2 Wochen nach Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmengen ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden.
  4. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbezirken innerhalb von 3 Tagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Verteilung.

 

Beanstandungen

 

  1. Etwaige Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie Name des Reklamanten und die genauen Umstände enthalten, die den Anlass zur Reklamationen binden. Sie haben unverzüglich /max. 3 Tage nach Verteilende) schriftlich zu erfolgen und können nur bis zum nächsten turnusmäßigen Verteiltermin berücksichtigt werde, da dann eine Überprüfung durch das Verteilunternehmen nicht mehr möglich ist. Beanstandungen werden schnellstmöglich geprüft, um Mängel sofort abzustellen. Erfolgt keine rechtzeitige oder nicht formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.

 

  1. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer Nachverteilung durch Fristablauf nicht entfallen ist. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, an die nicht verteilt wurde, und die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, nicht zum Abzug von der Rechnung.

 

  1. Bei begründeten Beanstandungen, die das Verteilunternehmen zu vertreten hat, und die unter der Belieferungstoleranzgrenze von 90% liegen, leistet das Verteilunternehmen angemessen Schadenersatz im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen einzelnen Verteilbezirks gutgeschrieben. Dasselbe gilt, wenn sich aus Haushaltsbefragungen ergibt, dass nachweislich mehr als 10% der garantierten Abdeckungsquote nicht verteilt wurde.

 

  1. Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich eines Begleit-und Folgeschadens – gegen RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG. Ihre leitenden Angestellten sowie verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, er sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren stickte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  2. Hat ein Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Verteilleistung in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Verteilleistung des Verteilunternehmens innerhalb des Rahmens von 90% liegt können die hierfür dem Verteilunternehmen entladenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  3. Ereignisse höherer Gewalt und von RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG. Nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Unwetter, Streik, unverschuldete Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, etc., berechtigen die RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG. – auch innerhalb des Verzuges -, die Zustellung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer Erschwerung kann die RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG. Wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei der RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG oder bei einem Subunternehmer eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch die RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG begründet keine Schadenersatzansprüche des Absenders.
  4. In den Fällen der Ziffer 6 ist der Absender seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von der RLW Rheinland Werbung GmbH & Co. KG bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

 

Zahlung

 

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens sofort (per Vorkasse) und ohne jeden Abzug fällig.
  2. Bei Zielüberschreitung ist das Verteilunternehmen berechtigt 8% über dem Basissatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  3. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
  4. Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Verteilunternehmen frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen ab zu lehnen bzw. zurückzustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist das Verteilunternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann das Verteilunternehmen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend machen.
  5. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  6. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders laufenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

 

Erfüllungsort und Gerichtstand

 

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verteilunternehmens.
  2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtstand der Sitz des Verteilunternehmens.

 

Kündigungsfristen

 

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsschluss gekündigt werden.

 

Schlussbestimmungen

 

  1. Übertrag von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

 

Die Europäische Kommission stellt (voraussichtlich ab dem 15.02.2016) unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online – Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit.

 

 

 

 

 

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